Amtsgericht Kehl: Hotel-Hausverbot gegen Udo Voigt war unwirksam
Der Fall trug sich im Januar zu: nachdem Udo Voigt während der Plenarwochen im nahegelegenen Straßburger Europaparlament schon des öfteren im Hotel „Ates“ in Kehl am Rhein logiert hatte, erreichte ihn am 17. Januar ein Kündigungsschreiben des Hauses. Darüber hinaus wurde gleich noch ein Hausverbot gegen ihn ausgesprochen. Als schwammige Begründung wurde angegeben: Gäste hätten sich beschwert. Diesen sei eine Übernachtung zusammen mit einem bekannten NPD-Funktionär nicht zuzumuten.
Da bereits ein Musterprozeß wegen eines vergleichbaren Vorfalls mit einem Hotel in Brandenburg geführt wurde und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu noch aussteht, erklärte sich Udo Voigt bereit, gegen Zahlung einer Entschädigung für entstandene Kosten einem Vergleich zuzustimmen; die Entscheidung über die Gerichtskosten sollte dem Amtsgericht Kehl überlassen bleiben. Dies geschah auch im Hinblick darauf, daß die Klage durch alle Instanzen Jahre in Anspruch genommen hätte.
Prompt versuchte die Lügenpresse den Fall für sich auszuschlachten und triumphierte: „NPD-Funktionär Udo Voigt gibt klein bei.“ Doch weit gefehlt – das Amtsgericht Kehl entschied inzwischen, daß die Verfahrenskosten zur Gänze vom Hotel des Beklagten Berthold A. zu tragen seien, da „er im Rechtsstreit aller Voraussicht nach bei streitiger Entscheidung unterlegen wäre“. Eine schallende Ohrfeige für Medien und Gutmenschen, die sich zwar bei ihren Mobbing-Aktionen immer wieder selbst „Zivilcourage“ bescheinigen, sich in Sachen stromlinienförmiger Gleichschaltung aber nicht hinter den Funktionärskasten in Weißrußland oder Nordkorea zu verstecken brauchen. Denn das Kehler Amtsgericht ist deutlich: die Kündigung der Verträge war nicht rechtswirksam. Auch das ausgesprochene Hausverbot war unwirksam. Wörtlich: „Der Beklagte konnte aufgrund den von ihm freiwillig eingegangenen Verpflichtungen aus den Beherbergungsverträgen sein Hausrecht nicht mehr frei ausüben… Vielmehr hätte die Erteilung eines Hausverbots der Rechtfertigung durch besonders gewichtige Sachgründe bedurft. Solche… werden vom Beklagten nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich, nachdem sich der Kläger bei früheren Aufenthalten im Hotel des Beklagten völlig unauffällig und beanstandungslos verhalten hatte.“
Udo Voigt hat den Feinden der Freiheit damit einmal mehr eine schmerzhafte Abfuhr erteilt – und stellvertretend für ungezählte weitere Diskriminierungsopfer im angeblich „freiesten Staat“ auf deutschem Boden einen erfreulichen Sieg erstritten. Zumindest partiell ist der Rechtsstaat in der Bundesrepublik noch intakt.
Straßburg, 11.06.2015