Anfrage zur schriftlichen Beantwortung an die Kommission
In der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 (kodifizierter Text) steht, dass „sofern es die kohärente Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 und des Artikels 108 AEUV erfordert, die Kommission aus eigener Initiative den Gerichten der Mitgliedstaaten, die für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen zuständig sind, schriftliche Stellungnahmen übermitteln kann“.
In Erwägung 38 steht, dass „Diese Stellungnahmen der Kommission (…) für die Gerichte der Mitgliedstaaten rechtlich nicht bindend sein (sollten). Sie sollten im Einklang mit den einzelstaatlichen Verfahrensregeln und Gepflogenheiten, einschließlich derjenigen, die die Wahrung der Rechte der Parteien betreffen, erfolgen, wobei die Unabhängigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte in vollem Umfang zu achten ist.“
1) Wie oft hat die Kommission solche schriftlichen Stellungnahmen im Mitgliedstaat Lettland seit 2015 übermittelt (Aufschlüsselung nach Jahr)?
2) Gab es vor dem Einreichen dieser schriftlichen Stellungnahmen durch die Kommission in Lettland Kontakte zwischen der Kommission und einer Partei in einer anstehenden Gerichtssache?
3) Ist die Kommission der Ansicht (wie in den Inhalten ihrer schriftlichen Stellungnahmen deutlich wird), dass diese für die Gerichte der Mitgliedstaaten rechtlich nicht bindend sind, und dass man die Unabhängigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte in vollem Umfang achtet?